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Art. 156 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Erlass 1. Im Allgemeinen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 156 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Erlass 1. Im Allgemeinen

1. Steuern, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

2. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden. Die Regierung kann die elektronische Einreichung des Erlassgesuches zulassen.

3. Über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuer entscheiden

a) die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 5000 Franken pro Steuerjahr;

b) das Finanzdepartement für höhere Beträge bis 50 000 Franken pro Steuerjahr;

c) die Regierung für darüber hinausgehende Beträge.

4. Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden, findet Absatz 3 analoge Anwendung.

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