Art. 155 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Zwangsvollstreckung
Art. 155 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Zwangsvollstreckung
1. Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist Betreibung einzuleiten. Die Steuerverwaltung erhebt eine Betreibungsgebühr, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist.
2. Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde Arrest gelegt, kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
3. Die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
4. Steuern, Kosten oder Bussen, deren Bezug von vornherein aussichtslos ist, sind administrativ abzuschreiben. Über die administrativen Abschreibungen entscheidet
a) * die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von 10 000 Franken pro Steuerjahr;
b) das Finanzdepartement für darüber hinausgehende Beträge.