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Art. 154a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Mahnung

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 154a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Mahnung

1. Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen.

2. Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Mahngebühren stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar.

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