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Art. 154 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Zahlungserleichterungen

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 154 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Zahlungserleichterungen

1. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Steuerverwaltung für fällige Steuern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Die Steuerverwaltung entscheidet endgültig.

2. Es können dabei angemessene Sicherheiten verlangt werden.

3. Nach Einleitung der Betreibung kann auf ein Gesuch um Zahlungserleichterung nicht mehr eingetreten werden.

4. Gewährte Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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