Art. 153 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Zahlung
Art. 153 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Zahlung
1. Es sind zu bezahlen
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern in zwei Raten, deren Termine die Regierung festsetzt, beziehungsweise innert 90 Tagen seit Rechnungstellung;
b) die übrigen Steuern und die Bussen innert 90 Tagen seit Rechnungstellung.
2. Steht der Wegzug ins Ausland bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen.
3. Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest; der Entscheid ist endgültig. Verfügungen betreffend die Festsetzung der Verzugszinsen stellen Veranlagungsverfügungen im Sinne von Artikel 137 dar.
4. Für Zahlungen der Grundstückgewinnsteuer vor Ablauf des Fälligkeitstermins wird bis zum Zeitpunkt der Rechnungstellung ein Vorauszahlungszins gutgeschrieben. Dieser entspricht dem Vergütungszins gemäss Artikel 152.