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Art. 152 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Bezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 152 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Bezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug

1. Die provisorische Rechnungstellung erfolgt auf Grund der Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Betrages. Die provisorische Rechnung ist nicht anfechtbar.

2. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge samt Vergütungszins zurückerstattet.

3. Das Finanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Zinssatz fest. Der Entscheid ist endgültig.

4. Differenzforderungen des Kantons oder Guthaben der Steuerpflichtigen bis zum Betrag des Rechnungsminimums werden in der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie in der Gewinn- und Kapitalsteuer ohne Verzinsung auf das Folgejahr übertragen.

5. Die Regierung kann die elektronische Rechnungstellung zulassen.

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