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Art. 151 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Fälligkeit

Verfahrensrecht - Bezug und Sicherung
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Art. 151 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Fälligkeit

1. Es werden fällig

a) die Einkommens- und Vermögenssteuern mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung; die provisorische Rechnungstellung erfolgt grundsätzlich im Januar des dem betreffenden Steuerjahr folgenden Jahres;

b) die Gewinn- und Kapitalsteuern mit der Zustellung der provisorischen Rechnung oder der Veranlagungsverfügung; die Zustellung muss spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen;

c) die übrigen Steuern sowie die Bussen mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungs- beziehungsweise der Bussverfügung; eine provisorische Rechnung kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich der Steuertatbestand verwirklicht hat.

2. Für den Beginn der zweijährigen Eintragungsfrist des gesetzlichen Pfandrechts gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird auf die Zustellung der Veranlagungsverfügung abgestellt.

3. Steuern und Bussen werden jedoch sofort fällig, wenn

a) * die Steuerpflicht in der Schweiz endet oder der Konkurs eröffnet wird;

b) eine juristische Person zur Löschung im Handelsregister angemeldet wird;

c) der ausländische Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb, die Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, die Betriebsstätte, den Grundbesitz oder die durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgibt.

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