720.000
CH-GR
Art. 150 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Behörden
Verfahrensrecht - Inventar
Art. 150 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Behörden
1. Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung. Von den Inventaraufnahmen, die durch das Regionalgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, ist der Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen.
2. Der Inventaraufnahme sollen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen.
3. Gegen Entrichtung der üblichen Entschädigung kann die Aufnahme des Inventars dem zuständigen Regionalnotar übertragen werden.