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Art. 15 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Bemessung

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 15 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Bemessung

1. Die Aufwandsteuer wird erhoben nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, plus dem Vermögen, das den kapitalisierten Lebenshaltungskosten beziehungsweise Einkünften entspricht. Die Lebenshaltungskosten entsprechen mindestens dem höchsten der folgenden Beträge

a) * einem von der Regierung festgelegten Mindestbetrag;

b) * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 22 Absatz 1 Litera b;

c) * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 6.

2. Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif der Einkommens- beziehungsweise der Vermögenssteuer berechnet.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * ...

3. ...

3' Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

4. Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat bemessen.

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