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Art. 149 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Mitwirkungs und Bescheinigungspflicht

Verfahrensrecht - Inventar
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Art. 149 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Mitwirkungs und Bescheinigungspflicht

1. Die Erben, gesetzlichen Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker sind verpflichtet

a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse, die dem Erblasser zur Verfügung standen, zu öffnen;

d) Gegenstände des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind und von denen sie nachträglich Kenntnis erhalten haben, der Inventarbehörde bekanntzugeben.

2. Zur schriftlichen Auskunft zuhanden der Inventarbehörde ist gegenüber den Erben besonders verpflichtet, wer Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet sowie Schuldner des Erblassers.

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