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CH-GR
Art. 148 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Inventarpflicht und Sicherungsmassnahmen
Verfahrensrecht - Inventar
Art. 148 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Inventarpflicht und Sicherungsmassnahmen
1. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, wenn nicht anzunehmen ist, dass nur geringes Vermögen vorhanden ist.
2. In das Inventar ist das Vermögen des Erblassers sowie das Vermögen des in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartners und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder mit Bestand am Todestag aufzunehmen.
3. Die Inventarbehörde kann eine auf 90 Tage befristete Verfügungssperre und die Siegelung anordnen.