Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 147a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Verfahrensrecht - Nachsteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 147a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4. Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

← Art. 147 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 148 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →