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Art. 147 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Verfahren

Verfahrensrecht - Nachsteuern
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Art. 147 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Verfahren

1. Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt.

2. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen.

3. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

4. Ein Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

5. Die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sowie über den Steuerbezug sind sinngemäss anwendbar.

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