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Art. 146 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Verwirkung

Verfahrensrecht - Nachsteuern
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Art. 146 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Verwirkung

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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