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Art. 145 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Nachsteuern
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Art. 145 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Voraussetzungen

1. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben.

2. Als neue Tatsache gilt auch die Nichteinhaltung der Sperrfrist gemäss Artikel 20 und Artikel 83.

3. Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

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