720.000
CH-GR
Art. 144 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Berichtigung
Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
Art. 144 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Berichtigung
1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden sind innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind.
2. Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.