Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 144 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Berichtigung

Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 144 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Berichtigung

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden sind innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind.

2. Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.

← Art. 142 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 145 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →