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CH-GR
Art. 142 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Verfahren
Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
Art. 142 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Verfahren
1. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen.
2. Zur Behandlung des Revisionsgesuches von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig; die Revision von Beschwerdeentscheiden ist Sache des Obergerichtes.
3. Die Vorschriften über das Verfahren, in dem die frühere Verfügung oder Entscheidung ergangen ist, sind sinngemäss anwendbar. Revisionsentscheide der Steuerverwaltung können innert 30 Tagen mit Beschwerde weitergezogen werden.