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Art. 141 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Revision 1. Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
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Art. 141 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Revision 1. Voraussetzungen

1. Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

a) nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt.

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