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Art. 140 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Verfahren und Entscheid

Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
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Art. 140 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Verfahren und Entscheid

1. Innerhalb der Vernehmlassungsfrist kann die Gegenpartei Anschlussbeschwerde erklären und selbständig Anträge auf Abänderung der angefochtenen Veranlagung stellen.

2. Im Beschwerdeverfahren hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt.

3. Das Gericht kann, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

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