720.000
CH-GR
Art. 14 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Besteuerung nach dem Aufwand a) Voraussetzungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 14 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Besteuerung nach dem Aufwand a) Voraussetzungen
1. Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie
a) * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 6) sind; und
c) * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Beide gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.