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Art. 139 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Beschwerde 1. Voraussetzungen

Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
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Art. 139 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Beschwerde 1. Voraussetzungen

1. Gegen Einspracheentscheide und Entscheide über Steuererlasse kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Beschwerde erheben.

2. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

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