Art. 138 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Verfahren und Entscheid
Art. 138 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Verfahren und Entscheid
1. Im Einspracheverfahren haben Veranlagungsbehörden und Steuerpflichtige die gleichen Rechte und Pflichten wie im Veranlagungsverfahren. Der Steuerpflichtige kann überdies eine Besprechung mit der Veranlagungsbehörde verlangen.
2. Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und nimmt hierauf eine neue Veranlagung vor. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. Der Entscheid ist in jedem Fall zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
3. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Dem Einsprecher können jedoch die Kosten besonderer Untersuchungen, die er durch grobe Verletzung seiner Verfahrenspflichten veranlasst hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
4. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.