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Art. 137a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Sprungbeschwerde

Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
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Art. 137a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Sprungbeschwerde

1. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.

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