720.000
CH-GR
Art. 137a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Sprungbeschwerde
Verfahrensrecht - Rechtsmittel und Berichtigung
Art. 137a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Sprungbeschwerde
1. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der Veranlagungsbehörde als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.