Art. 137 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Einsprache 1. Voraussetzungen
Art. 137 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Einsprache 1. Voraussetzungen
1. Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Einsprache zulassen.
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3. Enthält eine Einsprache keinen Antrag, ist sie nicht begründet oder werden allfällige Beweismittel nicht genannt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, seine Einsprache innert einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen.
4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Artikel 131 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten.