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Art. 136 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 136 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht

1. Der Steuerpflichtige kann nach Einleitung des Veranlagungsverfahrens von der Veranlagungsbehörde vorweg einen Entscheid über den Bestand der subjektiven Steuerpflicht verlangen.

2. Die Feststellungsverfügung, welche diesen Entscheid enthält, steht Veranlagungsverfügungen gleich und gilt nur für die betreffende Steuerperiode.

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