720.000
CH-GR
Art. 135a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Grundstückgewinnsteuer
Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Art. 135a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Grundstückgewinnsteuer
1. Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung innert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen.