Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 135a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Grundstückgewinnsteuer

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 135a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Grundstückgewinnsteuer

1. Der Veräusserer hat der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung innert sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen.

← Art. 134 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 136 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →