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Art. 134 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 134 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die Erben oder deren Vertreter haben der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit dem Tod des Erblassers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Eheverträge, letztwillige Verfügungen, etc. einzureichen.

2. Jeder Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung hat mangels Aufforderung der Steuerverwaltung innert 90 Tagen seit Ausrichtung der Zuwendung deren Gegenstand und Wert sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Zuwendenden anzuzeigen.

3. Die steuerpflichtigen Erben beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben der Steuerverwaltung gemäss deren Anweisungen, spätestens aber innert sechs Monaten seit dem Tod des Erblassers beziehungsweise seit der Zuwendung eine Steuererklärung einzureichen.

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