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Art. 133 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Besondere Vorschriften 1. Quellensteuer

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 133 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Besondere Vorschriften 1. Quellensteuer

1. Sind Gläubiger oder Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht.

2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

3. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen über die Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis abschliessen.

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