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Art. 132 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Eröffnung

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 132 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Eröffnung

1. Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Die Regierung kann die elektronische Eröffnung zulassen.

2. Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen.

3. Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden.

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