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Art. 131 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Veranlagung nach Ermessen

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 131 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Veranlagung nach Ermessen

1. Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn

a) der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat;

b) die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können;

c) die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag.

2. Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

3. ...

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