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Art. 130a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Veranlagung im allgemeinen 1. Ordentliche Veranlagung

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 130a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Veranlagung im allgemeinen 1. Ordentliche Veranlagung

1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

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