Art. 130 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Meldepflicht Dritter
Art. 130 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Meldepflicht Dritter
1. Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr bzw. für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen;
b) Stiftungen überdies über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) Personengesellschaften über die Anteile ihrer Teilhaber am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, über deren sonstige Ansprüche gegenüber der Gesellschaft sowie über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind;
d) * Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachen Leistungen;
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f) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
g) * Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, wobei die nach Bundesrecht massgebenden Ausführungsbestimmungen gelten.