Art. 13 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Haftung und Mithaftung für die Steuer
Art. 13 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Haftung und Mithaftung für die Steuer
1. Ehegatten haften für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist.
2. Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt.
3. Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch
a) * die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Teilhaber oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile;
c) die in der Schweiz wohnenden Beteiligten an anderen Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit für die Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten oder Nutzniesser bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile;
d) die Personen, die mit der Auflösung von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten im Kanton, mit der Veräusserung oder Verwertung von im Kanton gelegenen Grundstücken und durch solche Grundstücke gesicherten Forderungen oder die mit der Liquidation von im Kanton verwaltetem Vermögen betraut sind, bis zum Betrage des Reinerlöses;
e) der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage des reinen Nachlasses;
f) * der gemäss Artikel 176 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer;
g) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.