Art. 129 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Bescheinigungspflicht Dritter
Art. 129 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Bescheinigungspflicht Dritter
1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 23 Absatz 2 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Litera b ausweisen;
d) Treunehmer, Vermögensverwalter und andere Beauftragte, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben, über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse;
e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
2. Bescheinigungen, die der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde direkt vom Dritten einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.