Art. 128 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Auskunftserteilung, Beweismittel
Art. 128 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Auskunftserteilung, Beweismittel
1. Die Veranlagungsbehörde bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die ihr zur Prüfung einzureichenden Unterlagen unter Ansetzung einer angemessenen Frist.
2. Sie kann insbesondere eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augenscheine vornehmen und Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekanntgabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen.
3. Die Kosten der Handlungen gemäss Absatz 2 können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.
4. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach Artikel 127 Absatz 3 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (Art. 957 bis Art. 958f).