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Art. 127 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Verfahrenspflichten 1. Steuererklärung

Verfahrensrecht - Veranlagungsverfahren
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Art. 127 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Verfahrenspflichten 1. Steuererklärung

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben bei der Gemeindesteuerbehörde ein solches zu verlangen. Eine Steuererklärung ist auch bei Beendigung der Steuerpflicht einzureichen.

2. Die Steuererklärung ist vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Die Regierung kann die elektronische Einreichung der Steuererklärung zulassen.

3. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -einlagen beilegen.

4. Mangelhaft ausgefüllte Formulare werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung zurückgesandt.

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