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Art. 126 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Bezugsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 126 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Bezugsverjährung

1. Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 125 Absatz 2.

3. Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden;

c) der Einreichung eines Erlassgesuches;

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Missbrauch von Quellensteuern wegen Steuervergehens.

4. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

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