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Art. 125 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 125 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Verjährung 1. Veranlagungsverjährung

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.

2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a) * während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c) solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat oder unbekannten Aufenthaltes ist.

3. Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden;

c) der Einreichung der Steuererklärung oder eines Erlassgesuches;

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens.

4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

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