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Art. 124 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Fristen

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 124 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Fristen

1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2. Eine von einer Behörde angesetzte Frist ist zu erstrecken, wenn zureichende Gründe vorliegen und wenn das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

3. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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