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Art. 123d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Notwendige Vertretung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 123d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Notwendige Vertretung

1. Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.

2. Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.

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