720.000
CH-GR
Art. 123d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Notwendige Vertretung
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 123d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Notwendige Vertretung
1. Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen.
2. Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen.