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Art. 123c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Vertragliche Vertretung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 123c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Vertragliche Vertretung

1. Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

2. Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

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