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Art. 123a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 123a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift

1. Ist die Unterzeichnung von Eingaben der steuerpflichtigen Person gesetzlich vorgeschrieben, so kann bei der elektronischen Übermittlung der Eingaben auf die Unterzeichnung verzichtet werden. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.

2. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3. ...

4. ...

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