720.000
CH-GR
Art. 123a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 123a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift
1. Ist die Unterzeichnung von Eingaben der steuerpflichtigen Person gesetzlich vorgeschrieben, so kann bei der elektronischen Übermittlung der Eingaben auf die Unterzeichnung verzichtet werden. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.
2. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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