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Art. 123 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Amtshilfe anderer Behörden

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 123 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Amtshilfe anderer Behörden

1. Die Behörden des Bundes und des Kantons sowie der Regionen und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus informieren, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2. Die Grundbuchämter melden der Steuerverwaltung jede Handänderung innert Monatsfrist. Steht nicht klar fest, welcher Steuertatbestand verwirklicht ist, übermitteln sie der Steuerverwaltung zudem eine Kopie des Rechtsgrundausweises.

3. Der Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Amtsstelle am letzten Wohnsitz einer Person bringt die ihr mitgeteilten Todesfälle unverzüglich der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnis.

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