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Art. 122d Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 122d Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten

1. Die Kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche vom Steuerpflichtigen eingereichten Daten sowie alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen elektronisch erfassen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.

2. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Übermittlung, die Beweiskraft, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

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