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Art. 122c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Nutzung von Steuerdaten

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 122c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Nutzung von Steuerdaten

1. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten zugreifen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.

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