720.000
CH-GR
Art. 122c Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Nutzung von Steuerdaten
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 122c Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Nutzung von Steuerdaten
1. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Abrufverfahren auf Steuerdaten zugreifen, wenn sie Inkassohandlungen für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.