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Art. 122b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Datenbearbeitung

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 122b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Datenbearbeitung

1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 122a geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 123 geben der Steuerbehörde die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

2. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

3. Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich

a) die Personalien;

b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;

c) Rechtsgeschäfte;

d) Leistungen eines Gemeinwesens.

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