720.000
CH-GR
Art. 122a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 122a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden
1. Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.