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Art. 122a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 122a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Amtshilfe unter Steuerbehörden

1. Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.

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