Art. 122 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Amtspflichten 1. Geheimhaltepflicht
Art. 122 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Amtspflichten 1. Geheimhaltepflicht
1. Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der Regionen und der Gemeinden haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Sie sind für Widerhandlungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
2. Steuerakten sind Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepartnern offen.
3. Auskünfte aufgrund der Steuerregister können Dritten im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden.
4. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuersachen keine Anwendung.