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Art. 12 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Steuernachfolge

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 12 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Steuernachfolge

1. Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein.

2. Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Vermögenserwerbes mit Einschluss der Vorempfänge.

3. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

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