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Art. 115 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Haftung

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 115 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Haftung

1. Für die Erbschaftssteuer von Erben und Vermächtnisnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hierfür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.

2. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.

3. Im übrigen gelten sinngemäss Artikel 13 und Artikel 77.

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